9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 667.00 und der Klägerin zu zwei Dritteln mit Fr. 1'333.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; Erw. 10 unten) einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'625.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Das Obergericht erkennt: