Die letzte dokumentierte Zahlung erfolgte am 2. März 2023. Dass der Ausstand von Fr. 265.55 nicht noch bis Ende März 2023 getilgt worden wäre, erschöpft sich in einer blossen Behauptung der Klägerin. Bei den offenen Steuern 2022 (Berufungsantwortbeilage 5) handelt es sich sodann um keine gemeinsamen ehelichen Schulden, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte solidarisch dafür haften sollte; sie können keine Berücksichtigung finden.