Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Schuldverpflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2022 [ZSU.2022.38], Erw. 3.5.2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Am 15. März 2023 bestand gemäss Kontoauszug 2020 (Berufungsantwortbeilage 4) bezüglich der (ehelichen) Steuern 2020 noch ein Ausstand von Fr. 265.55. Die letzte dokumentierte Zahlung erfolgte am 2. März