Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Kosten für die Schuldentilgung im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Vorausgesetzt ist, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde.