6.4. Im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Steuerschulden erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.5.1): Die offenen Steuern 2021 seien während des Zusammenlebens entstanden und nachgewiesen, weshalb sie abgezogen werden könnten. Es bestünden Ratenvereinbarungen mit dem Steueramt, die vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 phasenweise zu einer durchschnittlichen Belastung von Fr. 137.50, Fr. 250.00, Fr. 233.35 und Fr. 410.45 führten. Die Klägerin bringt vor, ab dem 1. April 2023 (ab Phase VI) gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass sie keine Steuerschulden mehr tilge. - 16 -