Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2022 [ZSU.2022.38], Erw. 3.3.4.2; es ist von 20 Arbeitstagen auszugehen [365 Tage - 104 Tage Wochenende - 20 Tage Ferien - 10 variable Feiertage; / 12] und nicht gestützt auf Art.