6.3. Zu den Arbeitswegkosten der Klägerin vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 hielt die Vorinstanz fest (Urteil, Erw. 8.5.1.3 und Erw. 8.5.1.4), diese beliefen sich für den ca. 10 km langen Arbeitsweg auf rund Fr. 200.00. Sie ging von zwei Fahrten täglich, 21.75 Arbeitstagen, einer Kilometerpauschale von Fr. 0.50 und einem Beschäftigungsgrad von 90 % aus (10 x 2 x Fr. 0.50 x 21.75 / 0.9).