6. 6.1. Vorliegend ist der Kinderunterhalt ab 1. Oktober 2022 strittig (vgl. Erw. 2.2 oben). Bereits Ende April 2022 konnte die Klägerin das Frauenhaus (in welches sie gezogen war) verlassen (act. 95); ab Phase III (ab 1. Juli 2022) setzte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.5.1.3) im Bedarf der Klägerin die Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft, in welche die Klägerin auf diesen Zeitpunkt hin zurückkehrt gekehrt war, ein. Die Ausführungen der Klägerin, mit welchen sie in ihrem Bedarf die ungedeckten Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus (entgegen der Vorinstanz [Urteil, Erw.