5.4. Die Klägerin verlangt die Streichung der im Bedarf des Beklagten von Januar 2022 bis März 2022 für die Stellensuche veranschlagten Fr. 100.00, weil er in diesen Monaten krank gewesen sei (Berufungsantwort, S. 14). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da der Kinderunterhalt in diesem in Phase I liegenden Zeitraum gar nicht zur Debatte steht (vgl. Erw. 2.2 oben). - 14 -