5.2. Ab dem 1. Januar 2023 macht der Beklagte eine Erhöhung seiner KVG- Prämie auf Fr. 348.20 geltend (Berufung, S. 6). Die Klägerin wendet ein, die der Vorinstanz bei Fällung des Entscheids bekannte Prämienerhöhung rechtfertige keine Erhöhung des Bedarfs. Zudem hätten sich auch ihre Prämie und die von C. erhöht (Berufungsantwort, S. 9).