oben) sind dem Beklagten mit Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit die Berufsauslagen gemäss der vorinstanzlichen Phase V (vgl. Erw. 2.1 oben), d.h. Fr. 310.00 für den Arbeitsweg und Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung einzusetzen. Für die Kosten seiner Anschaffungen, die er angeblich in monatlichen Raten tilgt, hat der Beklagte aus seinem Grundbetrag aufzukommen. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt (Berufungsantwort, S. 7 ff.