Es rechtfertigt sich, dem Beklagten für dieses Engagement Berufsauslagen von ermessensweise Fr. 150.00 einzusetzen. Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden, ist in der Phase VI (1. April 2023 bis 30. September 2023) von Auslagen für die Berufsausübung und die Stellensuche von im Monatsdurchschnitt Fr. 225.00 auszugehen (Fr. 100.00 [April 2023] + 5x Fr. 250.00 [Fr. 100.00 + Fr. 150.00; Mai bis September 2023] / 6). Ab der Phase VII resp. ab 1. Oktober 2023 (vgl. Erw. 3.3.2 oben) sind dem Beklagten mit Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit die Berufsauslagen gemäss der vorinstanzlichen Phase V (vgl. Erw.