Gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. 3.3.2) ist davon auszugehen, dass der Beklagte (entgegen der Vorinstanz) auch vom 1. April 2023 bis 30. September 2023 auf Stellensuche sein wird, für welche ihm der praxisgemässe Betrag von Fr. 100.00 (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 22. August 2022 [ZSU.2022.105], Erw. 5.1) einzusetzen ist. Seit Mitte Mai 2023 geht der Beklagte zudem einer 50 % Erwerbstätigkeit in S. nach (vgl. Erw. 3.3.2 oben). Es rechtfertigt sich, dem Beklagten für dieses Engagement Berufsauslagen von ermessensweise Fr. 150.00 einzusetzen.