Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung (Erw. 1 oben) ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. 5. 5.1. Betreffend seinen Bedarf bringt der Beklagte vor, es könnten ab 1. April 2023 die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung gestrichen und durch eine Pauschale für die Stellensuche (Fr. 100.00) ersetzt werden. Er habe sich sodann für die Stellensuche einen Computer sowie weitere Haushaltgegenstände, die Kompetenzgut darstellten, anschaffen müssen. Die Kosten müsse er monatlich mit mindestens Fr. 82.70 abzahlen (Berufung, S. 5 f.; Berufungsbeilagen 9 [Kaufvertrag Laptop] und 10 [Monatsrechnung Paycard]).