4.2. Bei schwankenden Einkommen, wie sie die Klägerin unstrittig und offensichtlich erzielt, ist grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 27a zu Art. 125 ZGB). Auch für die Einkommensprognose wird praxisgemäss vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeitraums ausgegangen (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.184], Erw. 5.4.4.5). Die Vorinstanz hat gestützt auf die lückenhaft eingereichten Lohnbelege der Klägerin im vorliegend relevanten Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 nachvollziehbar und seitens der Klägerin grundsätzlich unbeanstandet ein monatliches Nettoeinkommen von