Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Oktober 2023 - bis dahin ist sein Taggeldanspruch bei einem Restanspruch per 6. Juni 2023 von 116.4 Taggeldern (vgl. Taggeldabrechnung Mai 2023) bei weitem noch nicht erschöpft - ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'500.00 anzurechnen. Dass ihn gesundheitliche Gründe daran hindern würden, hat der Beklagte weder substantiiert behauptet geschweige denn irgendwie durch ärztliche Unterlagen glaubhaft gemacht (zum Erfordernis und zum Beweiswert von ärztlichen Unterlagen bei Geltendmachung von gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vgl. anstelle vieler den Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juni 2023