von (brutto) Fr. 4'333.00, der netto rund Fr. 3'800.00 entspricht und wovon noch die Quellensteuer in Abzug gebracht wird, plausibel erscheint. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Oktober 2023 - bis dahin ist sein Taggeldanspruch bei einem Restanspruch per 6. Juni 2023 von 116.4 Taggeldern (vgl. Taggeldabrechnung Mai 2023) bei weitem noch nicht erschöpft - ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'500.00 anzurechnen.