Im Mai 2023 (resp. ab dem 15. Mai 2023) vereinnahmte der Beklagte einen arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Zwischenverdienst von brutto Fr. 853.25 (Beilage 17 zur Eingabe des Beklagten vom 19. Juni 2023 [Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse G. für Mai 2023]). Sein so berechneter Zwischenverdienst beläuft sich damit in einem ganzen Monat auf brutto etwa Fr. 1'706.50.