3.3.2. Seit dem 15. Mai 2023 arbeitet der Beklagte im Rahmen eines Zwischenverdienstes auf Stundenlohnbasis als Aushilfe bei der F. in S. (Beilage 15 zur Eingabe des Beklagten vom 5. Juni 2023). Die Quellensteuer wird direkt abgerechnet (Ziff. 13 des Arbeitsvertrages). Gemäss seinen Ausführungen im Begleitschreiben vom 5. Juni 2023 umfasst die Stelle "zu Beginn" ein Pensum von 50 %. Für die restlichen 50 % werde er Arbeitslosenentschädigung erhalten. Eine "spätere Aufstockung" sei ihm vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden, aber "ohne konkrete Angabe ab wann und in welcher Höhe". Im Mai 2023 (resp.