3.3. 3.3.1. Aus dem bereits in der Berufung (S. 4) in Aussicht gestellten und mit Eingabe vom 12. April 2023 eingereichten Kündigungsschreiben der E. vom 12. Oktober 2022 ergibt sich der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zwar nicht. Aufgrund der vom Beklagten eingereichten Belege betreffend die von ihm zwischenzeitlich absolvierten Kurse (Kursbestätigung "Standortbestimmung Bewerbung und Deutsch" und Einladung des RAV R. vom 2. März 2023 zum Kurs "Deutsch: Für den Arbeitsmarkt" [Berufungsbeilagen 6 und 7]) erscheint es jedoch als plausibel (Erw.