dass er vom 1. Februar 2023 bis 20. März 2023 hätte 100 % arbeiten können. Jedenfalls wäre dem Beklagten während des Besuchs der Kurse "Standortbestimmung Bewerbung und Deutsch" (6. Dezember 2022 bis 30. Januar 2023) und "Deutsch für den Arbeitsmarkt" (20. März 2023 bis 26. Mai 2023) mindestens das Arbeitslosentaggeld von Fr. 2'984.35 (bis Ende Dezember 2022) bzw. Fr. 3'324.55 (ab Januar 2023) anzurechnen. Für den restlichen Zeitraum wäre vom hypothetischen Einkommen gemäss Vorinstanz auszugehen, bei dessen Bestimmung sich die Vorinstanz auf den Arbeitsvertrag des Beklagten abgestützt habe. Der Beklagte habe sich bisher nicht wirklich darum bemüht, mehr zu verdienen. Falls vom tatsäch-