Die Klägerin wendet ein, sie vermute, dass der fehlende Arbeitswille des Beklagten (Krankschreibung nur kurze Zeit nach Antritt der Stelle) der Kündigungsgrund gewesen sei. Rückenprobleme seien nicht belegt. Es sei dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die ihm angerechneten Einkommen zu erzielen. Er hätte im Jahr 2022 Deutschkurse besuchen können. Zudem habe der zweite Kurs erst am 20. März 2023 begonnen, so -8-