3. 3.1. Zum ab 1. Oktober 2022 strittigen Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.4.2): Nach seiner Arbeitslosigkeit (Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seine damalige Arbeitgeberin per 31. März 2022) habe er per 26. September 2022 eine temporäre 80 %-Anstellung im Stundenlohn angetreten. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 sei von einem hypothetischen Nettolohn von Fr. 3'850.00 auszugehen (Nettostundenlohn Fr. 25.07 x 8.4 x 21.7 x 0.8 zzgl. einer richterlich festgesetzten Nachtzulage von Fr. 194.20). Ab dem 1. April 2023 sei vom Beklagten ein 100 %-Pensum zu erwarten, nachdem er schon bei seiner früheren Stelle (D.) vollzeitlich gearbeitet habe.