Die Steuern wurden bei der Klägerin mit Fr. 300.00 (alle Phasen), beim Beklagten mit Fr. 200.00 (Phasen I / IV), Fr. 300.00 (Phase V) und Fr. 0.00 (Phasen II / III; Arbeitslosenentschädigung [Erwerbsersatzeinkommen] nach Abzug der Quellensteuer) veranschlagt. Die Vorinstanz stellte fest, das Einkommen der Klägerin übersteige das des Beklagten in allen Phasen, weshalb es sich rechtfertige, dass die Klägerin (obwohl sie hauptbetreuender Elternteil sei) C. Barunterhalt trage. Es wurden sodann folgende Überschüsse resp. Mankos ermittelt: Klägerin (Einkommen – Notbedarf – Notbedarf C. – Steuern)