Dies ändert indes nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken haben (Art. 160 ZPO). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime trägt damit jene Partei das Risiko für diejenigen Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt (SUTTER-SOMM/HOS- TETTLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 272 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).