2.3. Mit Berufungsantwort vom 27. März 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.4. Am 12. April 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein und äusserte sich zur Berufungsantwort der Klägerin. Am 18. April 2023 äusserte sich die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 12. April 2023 und hielt an ihren Anträgen fest. 2.5. Mit Eingaben vom 5. und 19. Juni 2023 reichte der Beklagte erneut Unterlagen ein. Zur Eingabe vom 19. Juni 2023 liess sich die Klägerin mit Stellungnahme vom 22. Juni 2023 unaufgefordert vernehmen.