1.4. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 stellte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, C. unter die Obhut der Klägerin und erkannte im Unterhaltspunkt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich […] zuzüglich […] Kinderzulagen zu bezahlen: - vom 01.01.2022 bis 30.04.2022: nicht leistungsfähig - vom 01.05.2022 bis 30.06.2022: nicht leistungsfähig - vom 01.07.2022 bis 30.09.2022: Fr. 110.00 - vom 01.10.2022 bis 31.03.2023: Fr. 550.00 - ab 01.04.2023: Fr. 640.00