1. 1.1. Mit Klage vom 16. März 2022 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ihr an den Barunterhalt des unter ihre Obhut zu stellenden Sohnes C. (geb. tt.mm. 2017) monatlich Fr. 800.00 (8. Januar 2022 bis 18. Februar 2022), Fr. 125.00 (21. Februar 2022 bis zum Bezug der ehelichen Wohnung durch die Klägerin) resp. Fr. 886.00 (ab dem Bezug der ehelichen Wohnung), zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen. Zudem beantragte sie die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.