Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.49 / ft (SF.2022.16) Art. 52 Entscheid vom 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch MLaw Zoë Arnold, Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, Leberngasse 17, 4600 Olten Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 16. März 2022 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ihr an den Barunterhalt des unter ihre Obhut zu stellen- den Sohnes C. (geb. tt.mm. 2017) monatlich Fr. 800.00 (8. Januar 2022 bis 18. Februar 2022), Fr. 125.00 (21. Februar 2022 bis zum Bezug der eheli- chen Wohnung durch die Klägerin) resp. Fr. 886.00 (ab dem Bezug der ehelichen Wohnung), zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen. Zudem beantragte sie die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung. 1.2. Mit Klageantwort vom 11. April 2022 beantragte der Beklagte (u.a.) die Ob- hut über C.. Zudem sei die Klägerin zu verpflichten, ihm an C. Unterhalt ab dem Getrenntleben Fr. 1'372.00 (davon Fr. 196.00 Betreuungsunterhalt), zzgl. Kinderzulagen, und ihm persönlich Fr. 739.00 zu bezahlen. Zudem beantragte er die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 1.3. An der Verhandlung vom 14. Juni 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. hiel- ten die Parteien in Replik und Duplik im Unterhaltspunkt an ihren Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 1.4. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 stellte das Bezirksgericht Q., Präsi- dium des Familiengerichts, C. unter die Obhut der Klägerin und erkannte im Unterhaltspunkt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich […] zuzüglich […] Kinderzulagen zu bezahlen: - vom 01.01.2022 bis 30.04.2022: nicht leistungsfähig - vom 01.05.2022 bis 30.06.2022: nicht leistungsfähig - vom 01.07.2022 bis 30.09.2022: Fr. 110.00 - vom 01.10.2022 bis 31.03.2023: Fr. 550.00 - ab 01.04.2023: Fr. 640.00 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an seinen per- sönlichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen: vom 01.01.2022 bis 30.04.2022: Fr. 739.00 -3- vom 01.05.2022 bis 30.06.2022: Fr. 739.00 ab 01.07.2022: Fr. 0.00" Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. 2.1. Gegen den ihm am 27. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte am 9. März 2023 fristgerecht Beru- fung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, Disp.- Ziff. 5 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt von C. monatlich […] zuzüglich […] Kinderzulagen zu bezahlen: - Vom 01.01.2022 bis 30.04.2022: nicht leistungsfähig - Vom 01.05.2022 bis 30.06.2022: nicht leistungsfähig - Vom 01.07.2022 bis 30.09.2022: Fr. 110.00 - Vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: Fr. 40.00 - Ab 01.01.2023: nicht leistungsfähig" Zudem beantragte der Beklagte für das Berufungsverfahren von der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.2. Am 16. März 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 27. März 2023 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.4. Am 12. April 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein und äusserte sich zur Berufungsantwort der Klägerin. Am 18. April 2023 äusserte sich die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 12. April 2023 und hielt an ihren Anträgen fest. 2.5. Mit Eingaben vom 5. und 19. Juni 2023 reichte der Beklagte erneut Unter- lagen ein. Zur Eingabe vom 19. Juni 2023 liess sich die Klägerin mit Stel- lungnahme vom 22. Juni 2023 unaufgefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: -4- 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid - auf deren Beurteilung sich die Berufungsinstanz abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln beschränkt - haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) vollständig vorzutragen; ein zweiter Schriften- wechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bishe- rige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4, 144 III 394 Erw. 4.1.4). Sind Kinderbelange strittig, können - was die Klägerin verkennt (Berufungsantwort, S. 3, 7 f.; Stellungnahme vom 18. April 2023, S. 1 f.) - Neuerungen ungeachtet der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Zudem ist das Gericht nicht an die Parteian- träge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Offizialmaxime), und es hat den Sachverhalt zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 5A_242/2019 Erw. 3.2.1). Dies ändert indes nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken haben (Art. 160 ZPO). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime trägt damit jene Partei das Risiko für diejenigen Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt (SUTTER-SOMM/HOS- TETTLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 272 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der Methode des Existenzmi- nimums mit Überschussverteilung (Urteil, Erw. 8). Es wurden fünf Phasen gebildet: Phase I: 1. Januar 2022 bis 30. April 2022; Phase II: 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022; Phase III: 1. Juli 2022 bis 30. September 2022; Phase IV: 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023; Phase V: ab 1. April 2023. Es wurde von folgenden Eckwerten (Einkommen/Bedarf) ausgegangen: Phase Klägerin Beklagter C. Einkommen Bedarf Einkommen Bedarf Einkommen Bedarf I Fr. 4'880.00 Fr. 2'745.051 Fr. 2'800.00 Fr. 3'436.006 Fr. 200.00 Fr. 535.7510 II Fr. 5'159.00 Fr. 2'407.552 Fr. 2'727.00 Fr. 3'436.006 Fr. 200.00 Fr. 535.7510 III Fr. 5'061.00 Fr. 3'825.903 Fr. 2'725.00 Fr. 2'511.007 Fr. 200.00 Fr. 885.7511 IV Fr. 5'043.00 Fr. 4'016.004 Fr. 3'850.00 Fr. 2'841.008 Fr. 200.00 Fr. 885.7511 V Fr. 5'043.00 Fr. 3'612.555 Fr. 4'813.00 Fr. 3'281.009 Fr. 200.00 Fr. 885.7511 -5- 1 Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00, KVG Fr. 352.55, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 105.00, Steuerschulden Fr. 137.50 2 neu: Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 750.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00, Steuer- schulden Fr. 250.00. 3 neu: Wohnkosten Fr. 1'678.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00, Arbeitsweg Fr. 200.00 und auswärtige Verpflegung Fr. 200.00, (90 %-Pensum), Parkplatz Fr. 107.00, Steuerschulden Fr. 233.35. 4 neu: Wohnkosten Fr. 1'691.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00, Steuerschulden Fr. 410.45. 5 neu: Wohnkosten Fr. 1'698.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00, keine Steuerschulden. 6 Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'678.00, KVG Fr. 311.00, ungedeckte Gesundheits- kosten Fr. 40.00, Kosten Stellensuche Fr. 100.00, Parkplatz Fr. 107.00 7 neu: Wohnkosten Fr. 860.00, Wegfall Parkplatz 8 neu: Arbeitsweg Fr. 250.00 (80 %-Pensum), auswärtige Verpflegung Fr. 180.00 (80 %-Pensum), Wegfall Kosten Stellensuche 9 neu: Wohnkosten Fr. 1'200.00, Arbeitsweg Fr. 310.00 (100 %-Pensum), auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 (100 %-Pensum) 10 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 250.00, KVG Fr. 75.75, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 10.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00 11 neu: Kosten Fremdbetreuung Fr. 350.00 Die Steuern wurden bei der Klägerin mit Fr. 300.00 (alle Phasen), beim Be- klagten mit Fr. 200.00 (Phasen I / IV), Fr. 300.00 (Phase V) und Fr. 0.00 (Phasen II / III; Arbeitslosenentschädigung [Erwerbsersatzeinkommen] nach Abzug der Quellensteuer) veranschlagt. Die Vorinstanz stellte fest, das Einkommen der Klägerin übersteige das des Beklagten in allen Phasen, weshalb es sich rechtfertige, dass die Klägerin (obwohl sie hauptbetreuender Elternteil sei) C. Barunterhalt trage. Es wurden sodann folgende Überschüsse resp. Mankos ermittelt: Klägerin (Einkommen – Notbedarf – Notbedarf C. – Steuern) I Überschuss Fr. 1'299.20 (Fr. 4'880.00 – Fr. 2'745.05 – Fr. 535.75 – Fr. 300.00) II Überschuss Fr. 1'915.70 (Fr. 5'159.00 - Fr. 2'407.55 - Fr. 535.75 - Fr. 300.00) III Überschuss Fr. 49.35 (Fr. 5'061.00 - Fr. 3'825.90 - Fr. 885.75 - Fr. 300.00) IV Manko Fr. 158.75 (Fr. 5'043.00 - Fr. 4'016.00 - Fr. 885.75 - Fr. 300.00) V Überschuss Fr. 244.70 (Fr. 5'043.00 - Fr. 3'612.55 - Fr. 885.75 - Fr. 300.00) Beklagter (Einkommen – Notbedarf – Steuern) I Manko Fr. 838.00 (Fr. 2'798.00 – Fr. 3'436.00 – Fr. 200.00) II Manko Fr. 709.00 (Fr. 2'727.00 - Fr. 3'436.00) III Überschuss Fr. 214.00 (Fr. 2'725.00 - Fr. 2'511.00) IV Überschuss Fr. 809.00 (Fr. 3'850.00 - Fr. 2'841.00 - Fr. 200.00) V Überschuss Fr. 1'232.00 (Fr. 4'813.00 - Fr. 3'281.00 - Fr. 300.00) In den Phasen I und II könne der Beklagte nicht zu Unterhalt verpflichtet werden. Unter Berücksichtigung eines Überschussanteils von 60 % (Ge- -6- samtüberschuss Phase III von Fr. 263.35 x 0.6 = Fr. 158.00; Gesamtüber- schuss Phase IV von Fr. 650.25 x 0.6 = Fr. 390.15; Gesamtüberschuss Phase V von Fr. 1'476.70 x 0.6 = Fr. 886.00) und des Umstands, dass die Klägerin C. betreue, daneben 90 % arbeite und ihr C. Barunterhalt belastet werde, sei es gerechtfertigt, den Beklagten zu verpflichten, sich an C. Bar- unterhalt mit (rund) Fr. 110.00 (Fr. 158.00 - Fr. 49.35) in Phase III, Fr. 550.00 (Fr. 158.75 + Fr. 390.15) in Phase IV und Fr. 640.00 (Fr. 886.00 - Fr. 244.70) in Phase V zu beteiligen. Da die Klägerin in allen Phasen ihren Notbedarf (inkl. Steuern) decken könne, sei weder Betreuungsunterhalt noch ihr Ehegattenunterhalt geschuldet. Es resultiere ein Gesamtüberschuss von Fr. 461.00 in Phase I (Klägerin Fr. 1'299.20 abzgl. Manko Beklagter Fr. 838.00) und Fr. 1'206.70 in Phase II (Klägerin Fr. 1'915.70 abzgl. Manko Beklagter Fr. 709.00). Da diese Überschüsse nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen seien, der Be- klagte also 40 % (Fr. 184.40 in Phase I resp. Fr. 482.70 in Phase II) erhalte, resultiere ein rechnerischer Unterhaltsanspruch des Beklagten von rund Fr. 1'020.00 (Fr. 838.00 + Fr. 184.40) in Phase I resp. von rund Fr. 1'190.00 (Fr. 709.00 + Fr. 482.70) in Phase II. Aufgrund der Dispositionsmaxime seien ihm jedoch nur Fr. 739.00 zuzusprechen. Ab Phase III schulde die Klägerin dem Beklagten keinen Ehegattenunterhalt mehr, weil er einen ei- genen Überschuss von Fr. 214.00 (Phase III), Fr. 809.00 (Phase IV) resp. Fr. 1'232.00 (Phase V) erziele. 2.2. Strittig ist der Kinderunterhalt ab Phase IV (ab 1. Oktober 2022). Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, ist ab 1. Oktober 2022 von folgenden (neuen) Phasen auszugehen: Phase IV vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022, Phase V vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023, Phase VI vom 1. Ap- ril 2023 bis 30. September 2023 und Phase VII ab dem 1. Oktober 2023. 2.3. Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (vgl. oben). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypo- thetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungs- unterhalt, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrecht- liche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 Erw. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenz- minimum zu belassen (BGE 135 III 66). Bei Ermittlung des unterhaltsrele- vanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen, -7- Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen etc. einzubeziehen. Eine "Vor- abzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat nicht zu erfolgen. Den Beson- derheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbe- tätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1). 3. 3.1. Zum ab 1. Oktober 2022 strittigen Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.4.2): Nach seiner Arbeitslosigkeit (Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seine damalige Arbeitgeberin per 31. März 2022) habe er per 26. September 2022 eine temporäre 80 %-Anstellung im Stundenlohn angetreten. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 sei von einem hypothetischen Nettolohn von Fr. 3'850.00 auszugehen (Nettostun- denlohn Fr. 25.07 x 8.4 x 21.7 x 0.8 zzgl. einer richterlich festgesetzten Nachtzulage von Fr. 194.20). Ab dem 1. April 2023 sei vom Beklagten ein 100 %-Pensum zu erwarten, nachdem er schon bei seiner früheren Stelle (D.) vollzeitlich gearbeitet habe. Ihm sei in dieser Phase ein hypothetisches (hochgerechnetes) Einkommen von Fr. 4'813.00 anzurechnen. Der Beklagte bringt vor, die neue Stelle sei ihm bereits nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden wegen mangelhafter Deutschkenntnisse. Zudem habe er nach wenigen Tagen Rückenprobleme bekommen und sich krank- schreiben lassen müssen. Dies zeige, dass er die ihm angerechneten Ein- kommen nicht erzielen könne. Er habe in Absprache mit dem RAV vom 6. Dezember 2022 bis 30. Januar 2023 einen Intensivkurs "Standortbestim- mung Bewerbung und Deutsch" besucht. Ab 20. März 2023 bis 26. Mai 2023 sei er für einen Kurs "Deutsch für den Arbeitsmarkt" aufgeboten. Da der Kurs halbtags stattfinde, könne er in dieser Zeit höchstens 50 % arbei- ten. Bisher habe er nie mehr als netto Fr. 3'500.00 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Auch vor diesem Hintergrund erscheine das von der Vorinstanz angenommene Einkommen unrealistisch. Tatsächlich habe er von Oktober 2022 bis Januar 2023 im Monatsdurchschnitt Fr. 2'635.25 verdient. Auf- grund des bevorstehenden Kurses werde sich seine Einkommenssituation bis Ende Mai 2023 nicht verbessern. Danach werde er die Situation mit seinem Betreuer beim RAV besprechen und das weitere Vorgehen festle- gen (Berufung, S. 3 ff.). Die Klägerin wendet ein, sie vermute, dass der fehlende Arbeitswille des Beklagten (Krankschreibung nur kurze Zeit nach Antritt der Stelle) der Kün- digungsgrund gewesen sei. Rückenprobleme seien nicht belegt. Es sei dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die ihm angerechneten Einkommen zu erzielen. Er hätte im Jahr 2022 Deutschkurse besuchen können. Zudem habe der zweite Kurs erst am 20. März 2023 begonnen, so -8- dass er vom 1. Februar 2023 bis 20. März 2023 hätte 100 % arbeiten kön- nen. Jedenfalls wäre dem Beklagten während des Besuchs der Kurse "Standortbestimmung Bewerbung und Deutsch" (6. Dezember 2022 bis 30. Januar 2023) und "Deutsch für den Arbeitsmarkt" (20. März 2023 bis 26. Mai 2023) mindestens das Arbeitslosentaggeld von Fr. 2'984.35 (bis Ende Dezember 2022) bzw. Fr. 3'324.55 (ab Januar 2023) anzurechnen. Für den restlichen Zeitraum wäre vom hypothetischen Einkommen gemäss Vorinstanz auszugehen, bei dessen Bestimmung sich die Vorinstanz auf den Arbeitsvertrag des Beklagten abgestützt habe. Der Beklagte habe sich bisher nicht wirklich darum bemüht, mehr zu verdienen. Falls vom tatsäch- lichen Einkommen ausgegangen werde, sei anzumerken, dass der Be- klagte seit Januar 2023 80 % Arbeitslosentaggeld resp. netto Fr. 3'324.55 pro Monat erhalte. Nach Beendigung seines Deutschkurses Ende Mai 2023 könne er 100 % arbeiten, weshalb spätestens ab dann vom Einkommen gemäss Vorinstanz (Fr. 4'813.00) auszugehen sei (Berufungsantwort, S. 4 ff., 10, 12; vgl. auch Stellungnahme der Klägerin vom 18. April 2023). 3.2. Als Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Einkommensquellen zu be- rücksichtigen, auch Erwerbsersatzeinkommen (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 1 N. 39 ff., N. 55). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 Erw. 4, 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung ist als massgebli- che Kriterien u.a. (soweit vorliegend von Relevanz) auf Gesundheit und sprachliche Kenntnisse abzustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). An die Aus- nutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum min- derjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt vorab in jenen Fällen, in denen enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen BGE 5A_806/2016 Erw. 3.2, 5A_78/2019 Erw. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 Erw. 3.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 23. Januar 2023 [ZSU.2022.172], Erw. 3.1.4). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröff- nung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. Entscheid des Oberge- richts, 5. Zivilkammer, vom 10. März 2023 [ZSU.2022.252], Erw. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3, 5P.255/2003 Erw. 4.3.2), es sei denn, der be- troffene Elternteil habe seinen Verdienst - selbst wenn unumkehrbar - in Schädigungsabsicht geschmälert (BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1; BGE 5A_347/2021 Erw. 3.1). -9- 3.3. 3.3.1. Aus dem bereits in der Berufung (S. 4) in Aussicht gestellten und mit Ein- gabe vom 12. April 2023 eingereichten Kündigungsschreiben der E. vom 12. Oktober 2022 ergibt sich der Grund für die Kündigung des Arbeitsver- hältnisses des Beklagten zwar nicht. Aufgrund der vom Beklagten einge- reichten Belege betreffend die von ihm zwischenzeitlich absolvierten Kurse (Kursbestätigung "Standortbestimmung Bewerbung und Deutsch" und Ein- ladung des RAV R. vom 2. März 2023 zum Kurs "Deutsch: Für den Arbeits- markt" [Berufungsbeilagen 6 und 7]) erscheint es jedoch als plausibel (Erw. 1 oben), dass dem Beklagten die per 26. September 2022 angetre- tene temporäre Arbeitsstelle tatsächlich wegen unzureichender Deutsch- kenntnisse bereits wieder per 14. Oktober 2022 gekündigt worden ist. Dass der Beklagte sein Einkommen geradezu in Schädigungsabsicht reduziert hätte, so dass sich trotz Unumkehrbarkeit des Einkommensausfalls die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde, hat die Klägerin weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (BGE 5A_403/2019 Erw. 4.3.2). 3.3.2. Seit dem 15. Mai 2023 arbeitet der Beklagte im Rahmen eines Zwischen- verdienstes auf Stundenlohnbasis als Aushilfe bei der F. in S. (Beilage 15 zur Eingabe des Beklagten vom 5. Juni 2023). Die Quellensteuer wird di- rekt abgerechnet (Ziff. 13 des Arbeitsvertrages). Gemäss seinen Ausfüh- rungen im Begleitschreiben vom 5. Juni 2023 umfasst die Stelle "zu Be- ginn" ein Pensum von 50 %. Für die restlichen 50 % werde er Arbeitslo- senentschädigung erhalten. Eine "spätere Aufstockung" sei ihm vom Ar- beitgeber in Aussicht gestellt worden, aber "ohne konkrete Angabe ab wann und in welcher Höhe". Im Mai 2023 (resp. ab dem 15. Mai 2023) ver- einnahmte der Beklagte einen arbeitslosenversicherungsrechtlich relevan- ten Zwischenverdienst von brutto Fr. 853.25 (Beilage 17 zur Eingabe des Beklagten vom 19. Juni 2023 [Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse G. für Mai 2023]). Sein so berechneter Zwischenverdienst beläuft sich da- mit in einem ganzen Monat auf brutto etwa Fr. 1'706.50. Bei einem versi- cherten Verdienst von Fr. 4'333.00 und einem Entschädigungssatz von 80 % (vgl. Taggeldabrechnung Mai 2023) kann der Beklagte ab Juni 2023 demzufolge mit einer monatlichen Kompensationszahlung von brutto Fr. 2'101.20 ([Fr. 4'333.00 – Fr. 1'706.50 x 0.8]) rechnen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, C 135, Stand Januar 2013), was netto (nach Abzug der Sozialabgaben und der Quellensteuer) rund Fr. 1'800.00 entspricht (vgl. Beilage 17 zur Eingabe vom 19. Juni 2023). Zuzüglich des auf einen Monat hochgerechneten Zwischenver- dienstes gemäss Lohnabrechnung Mai 2023 von brutto Fr. 1'671.80 (ohne - 10 - Ferienvergütung und Feiertagsentschädigung; inkl. anteiligem 13. Monats- lohn) resp. netto rund Fr. 1'500.00 (nach Abzug der Sozialbeiträge und der Quellensteuer), ergeben sich mutmassliche Nettoeinkünfte des Beklagten ab Juni 2023 von ca. Fr. 3'300.00 pro Monat. Mit diesem Einkommen ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten aber offensichtlich noch nicht ganz ausgeschöpft; jedenfalls beziffert der Beklagte in seiner Berufung sein ma- ximal in der Vergangenheit schon erzieltes Nettoeinkommen (im Rahmen eines 100 %-Pensums) auf Fr. 3'500.00, was auch mit Blick auf seinen ar- beitslosenversicherungsrechtlich versicherten Verdienst (vgl. Art. 23 AVIG; Art. 37 bis 41 AVIV) von (brutto) Fr. 4'333.00, der netto rund Fr. 3'800.00 entspricht und wovon noch die Quellensteuer in Abzug gebracht wird, plau- sibel erscheint. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten ab Oktober 2023 - bis dahin ist sein Taggeldanspruch bei einem Restanspruch per 6. Juni 2023 von 116.4 Taggeldern (vgl. Taggeldabrechnung Mai 2023) bei weitem noch nicht erschöpft - ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'500.00 anzurechnen. Dass ihn gesundheitliche Gründe daran hindern würden, hat der Beklagte weder substantiiert behauptet geschweige denn irgendwie durch ärztliche Unterlagen glaubhaft gemacht (zum Erfordernis und zum Beweiswert von ärztlichen Unterlagen bei Geltendmachung von gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vgl. anstelle vieler den Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juni 2023 [ZSU.2022.265], Erw. 3.2, mit Hinweisen). Dass er ein höheres Nettoein- kommen (nach Abzug der Quellensteuer) als Fr. 3'500.00 erzielen könnte, worauf die Klägerin auch in ihrer Eingabe vom 22. Juni 2023 beharrt, er- scheint hingegen als unwahrscheinlich. 3.3.3. Soweit dokumentiert, erhielt der Beklagte sodann netto folgende Arbeitslo- senentschädigungen (Berufungsbeilage 8): Fr. 2'119.75 für Oktober 2022, Fr. 2'112.40 für November 2022, Fr. 2'984.35 für Dezember 2022 und Fr. 3'067.55 für Januar 2023, wobei der Beklagte seit Januar 2023 ein Tag- geld von (neu) 80 % erhält, während sich die Taggelder bis und mit Dezem- ber 2022 nur auf 70.11 % beliefen. Für die Monate Oktober bis Dezember 2022 (Phase IV) ergibt sich damit eine Arbeitslosenentschädigung von im Monatsdurchschnitt Fr. 2'405.00. Vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 ist von einer Arbeitslosenentschädigung des Beklagten von im Monats- durchschnitt Fr. 3'025.00 auszugehen (21.7 Taggelder à Fr. 159.75, abzgl. 5.3 % AHV/IV EO 2.47 % NBU, Fr. 1.70 BVG-Risikoprämie und Fr. 172.20 Quellensteuer [vgl. Taggeldabrechnung Januar 2023]). Dieses Einkommen ist dem Beklagten in der Phase V (1. Januar 2023 bis 31. März 2023) an- zurechnen. In der Phase VI (1. April 2023 bis 30. September 2023) ist von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beklagten von netto (ge- rundet) Fr. 3'270.00 auszugehen (Fr. 3'025.00 [April 2023] + Fr. 3'421.00 [Mai 2023; Fr. 844.30 + Fr. 2'577.00; vgl. Lohn- und Taggeldabrechnung Mai 2023] + 4x Fr. 3'300.00 [vgl. Erw. 3.3.2 oben; Juni bis September - 11 - 2023]; / 6). Ab Phase VII (ab 1. Oktober 2023) ist von einem hypothetischen Monatsnettoeinkommen von Fr. 3'500.00 (Erw. 3.3.2 oben) auszugehen. 4. 4.1. Zu den der Klägerin angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (Ur- teil, Erw. 8.4.1): Sie sei zu 90 % bei der Stadt T. als [...] angestellt. Ihr aus- gewiesener Verdienst vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 betrage im Monatsdurchschnitt Fr. 4'504.20 (Nettolohn exkl. Kinderzulage: Fr. 4'242.50 + Fr. 4'547.35 + Fr. 4'484.85 + Fr. 4'742.05; / 4) resp. unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes rund Fr. 4'880.00. Das Einkom- men vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 betrage rund Fr. 5'159.00 (Netto- lohn abzgl. Kinderzulage zzgl. 13. Monatslohn: Fr. 4'777.30 + Fr. 4'746.65 / 2; x13 / 12). Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 sei das Einkommen nur für Juli und August belegt (Nettolohn abzgl. Kin- derzulage zzgl. 13. Monatslohn: Fr. 4'746.65 + Fr. 4'595.95, / 2; x13 / 12). Verglichen mit den Vorperioden sei das (nur für zwei Monate errechnete) durchschnittliche Einkommen für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 im Rahmen und deshalb auf Fr. 5'061.00 festzuset- zen. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 und ab dem 1. April 2023 sei - auch mangels Belegen für Oktober und November - vom durchschnittli- chen Einkommen der Phase vom 1. Januar 2022 bis 30. September 2022 auszugehen, was rund Fr. 5'043.00 (Fr. 4'880.00 + Fr. 5'190.00 + Fr. 5'060.00; / 3) ergebe. Die Klägerin bringt vor, gemäss den Lohnabrechnungen von Dezember 2022 bis Februar 2023 belaufe sich ihr durchschnittliches monatliches Net- toeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) auf Fr. 4'968.00 (Berufungsantwort, S. 11). 4.2. Bei schwankenden Einkommen, wie sie die Klägerin unstrittig und offen- sichtlich erzielt, ist grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentati- ven Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 27a zu Art. 125 ZGB). Auch für die Einkommensprognose wird praxisgemäss vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeitraums ausgegangen (Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.184], Erw. 5.4.4.5). Die Vorinstanz hat gestützt auf die lücken- haft eingereichten Lohnbelege der Klägerin im vorliegend relevanten Zeit- raum ab dem 1. Oktober 2022 nachvollziehbar und seitens der Klägerin grundsätzlich unbeanstandet ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'043.00 ermittelt (vgl. oben). Inwiefern ihrem schwankenden Einkom- men besser Rechnung getragen würde, wenn auf die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 (Berufungs- antwortsammelbeilage 3) abgestützt und so von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4'968.00 ausgegangen würde, ist nicht ersichtlich und - 12 - wird von der Klägerin auch nicht dargetan. In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2023 macht die Klägerin zwar geltend, sie habe einen Bandscheibenvorfall erlitten; aber abgesehen davon, dass sie zugestandenermassen weiterhin 100 % arbeitet, hat sie die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 20 % durch nichts belegt (zum Erfordernis und zum Beweiswert von ärztli- chen Unterlagen bei Geltendmachung von gesundheitlichen Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit vgl. wiederum anstelle vieler den Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juni 2023 [ZSU.2022.265], Erw. 3.2, mit Hinweisen). Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung (Erw. 1 oben) ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. 5. 5.1. Betreffend seinen Bedarf bringt der Beklagte vor, es könnten ab 1. April 2023 die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung gestri- chen und durch eine Pauschale für die Stellensuche (Fr. 100.00) ersetzt werden. Er habe sich sodann für die Stellensuche einen Computer sowie weitere Haushaltgegenstände, die Kompetenzgut darstellten, anschaffen müssen. Die Kosten müsse er monatlich mit mindestens Fr. 82.70 abzahlen (Berufung, S. 5 f.; Berufungsbeilagen 9 [Kaufvertrag Laptop] und 10 [Mo- natsrechnung Paycard]). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. 3.3.2) ist davon auszuge- hen, dass der Beklagte (entgegen der Vorinstanz) auch vom 1. April 2023 bis 30. September 2023 auf Stellensuche sein wird, für welche ihm der pra- xisgemässe Betrag von Fr. 100.00 (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zi- vilkammer, vom 22. August 2022 [ZSU.2022.105], Erw. 5.1) einzusetzen ist. Seit Mitte Mai 2023 geht der Beklagte zudem einer 50 % Erwerbstätig- keit in S. nach (vgl. Erw. 3.3.2 oben). Es rechtfertigt sich, dem Beklagten für dieses Engagement Berufsauslagen von ermessensweise Fr. 150.00 einzusetzen. Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden, ist in der Phase VI (1. April 2023 bis 30. September 2023) von Auslagen für die Berufsausübung und die Stellensuche von im Monatsdurchschnitt Fr. 225.00 auszugehen (Fr. 100.00 [April 2023] + 5x Fr. 250.00 [Fr. 100.00 + Fr. 150.00; Mai bis September 2023] / 6). Ab der Phase VII resp. ab 1. Ok- tober 2023 (vgl. Erw. 3.3.2 oben) sind dem Beklagten mit Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit die Berufsauslagen gemäss der vorinstanz- lichen Phase V (vgl. Erw. 2.1 oben), d.h. Fr. 310.00 für den Arbeitsweg und Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung einzusetzen. Für die Kosten sei- ner Anschaffungen, die er angeblich in monatlichen Raten tilgt, hat der Be- klagte aus seinem Grundbetrag aufzukommen. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt (Berufungsantwort, S. 7 ff.), handelt es sich bei den geltend ge- machten Kosten zum einen offensichtlich um keine ehelichen Schulden, und zum andern hat der Beklagte eine regelmässige Tilgung mit den ein- gereichten Unterlagen nicht belegt (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden im Rahmen der Unterhaltsberechnung vgl. Erw. 6.4 unten). - 13 - 5.2. Ab dem 1. Januar 2023 macht der Beklagte eine Erhöhung seiner KVG- Prämie auf Fr. 348.20 geltend (Berufung, S. 6). Die Klägerin wendet ein, die der Vorinstanz bei Fällung des Entscheids bekannte Prämienerhöhung rechtfertige keine Erhöhung des Bedarfs. Zudem hätten sich auch ihre Prä- mie und die von C. erhöht (Berufungsantwort, S. 9). Im Bereich der strittigen Kinderbelange können Neuerungen auch in zwei- ter Instanz noch vorgebracht werden (Erw. 1 oben). Gemäss BGE 143 III 42 Erw. 4.1 und 5 dürfen dabei in der Berufung zulässige neue Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden. Ab Januar 2023 resp. in den Phasen V bis VII sind deshalb die neuen (belegten) KVG-Prä- mien der Parteien in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, beim Beklagten Fr. 348.20, bei der Klägerin Fr. 388.40 und bei C. Fr. 85.10 (Be- rufungsbeilage 11, Berufungsantwortbeilagen 1 und 2). 5.3. Ab dem 1. April 2023 veranschlagte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.5.2.5) im Bedarf des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'200.00; ab dann werde C. re- gelmässig bei seinem Vater übernachten. Die Klägerin bringt in ihrer Beru- fungsantwort vom 27. März 2023 (S. 9 und 14; ebenso in der Eingabe vom 22. Juni 2023) vor, nach ihrem Kenntnisstand beliefen sich die Wohnkosten des Beklagten - was dieser in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 nicht bestritt - weiterhin auf Fr. 860.00 inkl. Nebenkosten (vgl. Urteil, Erw. 8.5.2.3, Erw. 8.5.2.4). Zwar gilt im Bereich des Unterhaltsrechts der Effektivitätsgrundsatz, wo- nach nur tatsächlich anfallende (angemessene) Wohnkosten berücksichtigt werden können (vgl. BGE 5A_452/2010 Erw. 4.3.2). Es ist aber davon aus- zugehen, dass der Beklagte mit Blick auf das ihm eingeräumte Besuchs- recht eine grössere und damit teurere Wohnung beziehen wird, auch wenn er im Zeitpunkt der Berufungsantwort der Klägerin resp. im Zeitpunkt seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 12. April 2023 noch in seiner bisheri- gen 1.5-Zimmerwohnung für Fr. 860.00 gewohnt haben mag. Die Ange- messenheit der dem Beklagten ab 1. April 2023 (Phase VI) zugestandenen Wohnkosten bestreitet die Klägerin (zurecht) nicht. 5.4. Die Klägerin verlangt die Streichung der im Bedarf des Beklagten von Ja- nuar 2022 bis März 2022 für die Stellensuche veranschlagten Fr. 100.00, weil er in diesen Monaten krank gewesen sei (Berufungsantwort, S. 14). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da der Kinderunterhalt in diesem in Phase I liegenden Zeitraum gar nicht zur Debatte steht (vgl. Erw. 2.2 oben). - 14 - 5.5. Dem Beklagten fallen keine im Bedarf zu berücksichtigenden Steuern an. Er ist quellensteuerpflichtig (vgl. Taggeldabrechnungen [Berufungssamm- elbeilage 8]; Lohnabrechnung Mai 2023 [Beilage 16 zur Eingabe des Be- klagten vom 5. Juni 2023]; Taggeldabrechnung Mai 2023 [Beilage 17 zur Eingabe des Beklagten vom 19. Juni 2023]), und diese Steuerlast ist be- reits beim entsprechend reduzierten Einkommen berücksichtigt (vgl. Erw. 3.3 oben). 5.6. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektu- ren und im Übrigen gestützt auf den angefochtenen Entscheid (Erw. 2.1 oben) beim Beklagten im strittigen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 von einem Bedarf von Fr. 2'511.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 860.00, KVG Fr. 311.00, ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 40.00, Stellensuche Fr. 100.00) in der Phase IV (1. Oktober 2022 bis 31. Dezem- ber 2022), Fr. 2'548.20 (neu: KVG Fr. 348.20) in der Phase V (1. Januar 2023 bis 31. März 2023), Fr. 3'038.20 (neu: Wohnkosten Fr. 1'200.00, Be- rufsauslagen Fr. 150.00) in der Phase VI (1. April 2023 bis 30. September 2023) und Fr. 3'318.00 (neu: Berufsauslagen Fr. 530.00; Wegfall Auslagen Stellensuche Fr. 100.00) in der Phase VII (ab 1. Oktober 2023) auszuge- hen. 6. 6.1. Vorliegend ist der Kinderunterhalt ab 1. Oktober 2022 strittig (vgl. Erw. 2.2 oben). Bereits Ende April 2022 konnte die Klägerin das Frauenhaus (in wel- ches sie gezogen war) verlassen (act. 95); ab Phase III (ab 1. Juli 2022) setzte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.5.1.3) im Bedarf der Klägerin die Wohn- kosten der ehelichen Liegenschaft, in welche die Klägerin auf diesen Zeit- punkt hin zurückkehrt gekehrt war, ein. Die Ausführungen der Klägerin, mit welchen sie in ihrem Bedarf die ungedeckten Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus (entgegen der Vorinstanz [Urteil, Erw. 8.5.1.1]) berücksichtigt wissen will (eine Anrechnung der "entstandenen Wohnkosten während des Aufenthalts im Frauenhaus" von monatlich Fr. 4'200.00 (inkl. Wohnkosten C.) an ihren Bedarf sei gerechtfertigt [Berufungsantwort, S. 12 f.]), sind nicht zu vertiefen, da diese Kosten nicht den Bedarf der Klägerin in den strittigen Unterhaltsphasen betreffen. 6.2. Ab Januar 2023 resp. in den Phasen V bis VII ist die KVG-Prämie der Klä- gerin mit Fr. 388.40 zu veranschlagen (Erw. 5.2 oben). - 15 - 6.3. Zu den Arbeitswegkosten der Klägerin vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 hielt die Vorinstanz fest (Urteil, Erw. 8.5.1.3 und Erw. 8.5.1.4), diese belie- fen sich für den ca. 10 km langen Arbeitsweg auf rund Fr. 200.00. Sie ging von zwei Fahrten täglich, 21.75 Arbeitstagen, einer Kilometerpauschale von Fr. 0.50 und einem Beschäftigungsgrad von 90 % aus (10 x 2 x Fr. 0.50 x 21.75 / 0.9). Soweit die Klägerin vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 höhere Ar- beitswegkosten verlangt, ist nicht nachvollziehbar, was sie daraus für die erst ab dem 1. Oktober 2022 strittigen Kinderalimente (vgl. Erw. 2.2 oben) zu ihren Gunsten ableiten will. Eine Erhöhung der Arbeitswegkosten - wie sie die Klägerin auf Fr. 218.00 verlangt, weil sie an fünf Tagen arbeite - ist auch vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (Phasen IV und V) nicht an- gezeigt. Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. Okto- ber 2022 [ZSU.2022.38], Erw. 3.3.4.2; es ist von 20 Arbeitstagen auszuge- hen [365 Tage - 104 Tage Wochenende - 20 Tage Ferien - 10 variable Fei- ertage; / 12] und nicht gestützt auf Art. 40a AVIV von 21.7 Arbeitstagen [welche nur die Wochenenden, nicht aber auch Ferien und Feiertage be- rücksichtigen]) resultieren bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern pro Tag und einer nicht beanstandeten Kilometerentschädigung von Fr. 0.50 mo- natliche Arbeitswegkosten von Fr. 200.00, so dass der vorinstanzlich in identischer Höhe festgesetzte Betrag nicht zu beanstanden ist. Der Kläge- rin ist schliesslich auch nicht zu folgen, wenn ab dem 1. April 2023 (ab Phase VI) eine Erhöhung der Arbeitswegkosten auf Fr. 305.00 (14/5 x 10 km x 0.5 x 21.75) verlangt. Zwar mag sie C. neu jeweils am Montag und Dienstag über den Mittag betreuen und deshalb an diesen Tagen ihren Ar- beitsweg zweimal zurücklegen müssen (Berufungsantwort, S. 13 f.), im Gegenzug reduzieren sich allerdings ihre Mehrauslagen der auswärtigen Verpflegung, welche die Vorinstanz mit Fr. 200.00 veranschlagt hat. Bei ei- nem 90 %-Pensum ist demzufolge davon auszugehen, dass sich die Klä- gerin nur zweimal pro Woche auswärts verpflegen muss. Etwas Anderes ist nicht dargetan. 6.4. Im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Steuer- schulden erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.5.1): Die offenen Steuern 2021 seien während des Zusammenlebens entstanden und nachgewiesen, weshalb sie abgezogen werden könnten. Es bestünden Ratenvereinbarun- gen mit dem Steueramt, die vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 pha- senweise zu einer durchschnittlichen Belastung von Fr. 137.50, Fr. 250.00, Fr. 233.35 und Fr. 410.45 führten. Die Klägerin bringt vor, ab dem 1. April 2023 (ab Phase VI) gehe die Vo- rinstanz zu Unrecht davon aus, dass sie keine Steuerschulden mehr tilge. - 16 - Sie habe die Steuerschulden 2020 noch immer nicht vollständig beglichen. Nach deren Abzahlung müsse sie die Steuerschulden 2022 mit monatlich Fr. 150.00 tilgen. Deshalb sei die Ratenzahlung von Fr. 150.00 auch ab dem 1. April 2023 zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 13 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Kosten für die Schuldentilgung im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzmini- mums berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Voraus- gesetzt ist, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient bezie- hungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde, nicht aber, wenn sie ein- zig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehe- gatten eingesetzt wurde. Schuldverpflichtungen werden sodann nur be- rücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. Okto- ber 2022 [ZSU.2022.38], Erw. 3.5.2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Am 15. März 2023 bestand gemäss Kontoauszug 2020 (Berufungsantwortbei- lage 4) bezüglich der (ehelichen) Steuern 2020 noch ein Ausstand von Fr. 265.55. Die letzte dokumentierte Zahlung erfolgte am 2. März 2023. Dass der Ausstand von Fr. 265.55 nicht noch bis Ende März 2023 getilgt worden wäre, erschöpft sich in einer blossen Behauptung der Klägerin. Bei den offenen Steuern 2022 (Berufungsantwortbeilage 5) handelt es sich so- dann um keine gemeinsamen ehelichen Schulden, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte solidarisch dafür haften sollte; sie kön- nen keine Berücksichtigung finden. 6.5. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektu- ren und im Übrigen gestützt auf den angefochtenen Entscheid (Erw. 2.1 oben) auf Seiten der Klägerin im strittigen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 von einem (gerundeten) Bedarf von Fr. 4'209.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'691.00 – Fr. 250.00, KVG Fr. 352.55, un- gedeckte Gesundheitskosten Fr. 105.00, Arbeitsweg Fr. 200.00, auswär- tige Verpflegung Fr. 200.00, Steuerschulden Fr. 410.15, Steuern Fr. 300.00) in der Phase IV (1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022), Fr. 4'245.00 (neu: KVG Fr. 388.40) in der Phase V (1. Januar 2023 bis 31. März 2023) und Fr. 3'841.00 (neu: Wohnkosten Fr. 1'698.00 – Fr. 250.00; Wegfall Steuerschulden Fr. 410.45) in den Phasen VI und VII (ab 1. April 2023) auszugehen. 7. C. ungedeckter Barbedarf erhöht sich ab der Phase V (ab 1. Januar 2023) wegen der neuen KVG-Prämie von Fr. 85.10 um Fr. 9.35 auf (rund) Fr. 895.00 (vgl. Erw. 2.1 und Erw. 5.2 oben). In der Phase IV bleibt es bei - 17 - einem ungedeckten Barbedarf gemäss Vorinstanz von (rund) Fr. 885.00. Wie zu zeigen sein wird, spielt diese Erhöhung für den Ausgang des Ver- fahrens allerdings keine Rolle (vgl. Erw. 8.3 unten). 8. 8.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbei- trag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil an- heimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt er- füllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leis- tungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in die- sem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eige- nen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). 8.2. Die Parteien verfügen über folgende Leistungsfähigkeiten (Einkommen – familienrechtliches Existenzminimum): Phase Beklagter Klägerin IV Fr. 2'405.00 – Fr. 2'511.00 = Fr. 5'043.00 – Fr. 4'209.00 = (1.10.2022 bis 31.12.2022) MANKO Überschuss Fr. 834.00 V Fr. 3'025.00 – Fr. 2'548.00 = Fr. 5'043.00 – Fr. 4'245.00 = (1.1.2023 bis 31.3.2023) Überschuss Fr. 477.00 Überschuss Fr. 798.00 VI Fr. 3'270.00 – Fr. 3'038.00 = Fr. 5'043.00 – Fr. 3'841.00 = (1.4.2023 bis 30.9.2023) Überschuss Fr. 232.00 Überschuss Fr. 1'202.00 VII Fr. 3'500.00 – Fr. 3'318.00 = Fr. 5'043.00 – Fr. 3'841.00 = (ab 1.10.2023) Überschuss Fr. 182.00 Überschuss Fr. 1'202.00 In der Phase IV (1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022) besteht beim Beklagten ein Manko, weshalb er nur zu monatlichem Kinderunterhalt in von ihm zugestandener Höhe von Fr. 40.00 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1) zu verpflichten ist (Erw. 2.3 oben). Ab dem 1. Januar 2023 (Pha- sen V bis VII) verfügt sodann auch der Beklagte über Überschüsse, so dass sich die Frage stellt, ob und in welchem Umfang er sich an C. Barunterhalt zu beteiligen hat. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang zu Recht - 18 - vor (vgl. Berufungsantwort, S. 15), dass sie mit C. ein erst fünfeinhalb jäh- riges Kind (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1) unter ihrer alleinigen Obhut hat und daneben noch ein 90 %-Arbeitspensum (vgl. Erw. 4 oben) verrichtet. Gemäss dem Schulstufenmodell ist einem Elternteil (soweit vorliegend von Relevanz) für den Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngs- ten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine Erwerbsarbeit von (bloss) 50 % zuzumuten ist (BGE 144 III 481 ff.). Einem Einkommen, das aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäfti- gungsquote resultiert, kann bei der Überschussverteilung Rechnung getra- gen werden (vgl. Erw. 3.2 oben). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dass der Beklagte seinen gesamten ihm verbleibenden Überschuss an C. Kinderunterhalt beisteuert, was zur teilweisen Gutheissung der Beru- fung betreffend die Phasen V bis VII (ab 1. Januar 2023) führt . 9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 667.00 und der Klägerin zu zwei Dritteln mit Fr. 1'333.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; Erw. 10 unten) ei- nen Drittel seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'625.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und stattdessen durch folgende Be- stimmung ersetzt (Korrekturen fett): 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: - vom 01.01.2022 bis 30.04.2022: nicht leistungsfähig - vom 01.05.2022 bis 30.06.2022: nicht leistungsfähig - vom 01.07.2022 bis 30.09.2022: Fr. 110.00 - vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: Fr. 40.00 - vom 01.01.2023 bis 31.03.2023: Fr. 477.00 - vom 01.04.2023 bis 30.09.2023: Fr. 232.00 - ab 01.10.2023: Fr. 182.00 - 19 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu zwei Dritteln mit Fr. 1'333.00 und dem Beklagten zu einem Drittel mit Fr. 667.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- klagten einen Drittel seiner für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'625.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 875.00 zu bezahlen. 4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren werden gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin resp. unentgeltlicher Rechtsvertreter werden den Parteien MLaw Zoë Arnold, Rechtsanwältin, Bremgarten AG (für die Klägerin) resp. lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, Olten (für den Beklagten) bestellt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 20 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 9. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess