10.2. Überdies hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 7'061.90 (Fr. 4070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 66'871.65, davon 70 % [§ 3 - 21 - Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und pauschalen Auslagen von Fr. 100.00, ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 4'337.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.