9.4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme ist geeignet und erforderlich, um die gefährdeten, erheblichen Interessen der Klägerin zu schützen. Besondere Gründe, die eine Realvollstreckung als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Damit ist die Berufung der Beklagten abzuweisen. 10. 10.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).