Trifft dies zu, muss die Durchsetzung des Konkurrenzverbots möglich sein. Der treuwidrige Arbeitnehmer soll nicht mit einem milderen Abwerbeverbot belohnt werden – einer Massnahme, welche dem Arbeitgeber bedeutend weniger Schutz bietet, zumal es dem treuwidrigen und auf Tarnung bedachten Arbeitnehmer vielfach möglich sein wird, sogar aktiv Kunden abzuwerben, ohne dass der Arbeitgeber ihm dies nachweisen könnte (RÄBER, a.a.O., Rz. 987 ff.).