auf die Lehre; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2015 [400 15 48] E. 6, in dem es jedoch um die Abwerbung von zu vermittelndem Personal einer Personaldienstleisterin ging und festgestellt wurde, dass nach Verfügung des Abwerbeverbots keine Kündigungen mehr bei dieser eingegangen seien, weshalb das Konkurrenzverbot nicht als notwendig erachtet wurde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass an die Realvollstreckung eines Konkurrenzverbots an sich bereits hohe Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss sich namentlich besonders treuwidrig verhalten haben. Trifft dies zu, muss die Durchsetzung des Konkurrenzverbots möglich sein.