Die Begründung der Beklagten kommt im Ergebnis denn auch einem einfachen Abwerbeverbot nahe. Es fragt sich, ob im Bereich des Kundenschutzes, der vorliegend im Vordergrund steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.4.1 und 4.2.4.3 betreffend den Einblick der Beklagten in Geschäftsgeheimnisse der Klägerin), ein vorsorgliches Konkurrenzverbot nicht grundsätzlich unverhältnismässig ist und ein milderes Abwerbeverbot genügend Schutz böte (RÄBER, a.a.O., Rz. 985, m. H. auf die Lehre;