9.2. Inhalt einer vorsorglichen Massnahme kann gemäss Art. 262 ZPO jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden. Implizit darin enthalten ist auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Diese muss also nicht nur in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet, sondern auch notwendig sein. Kann der befürchtete Nachteil mit verschiedenen Massnahmen sichergestellt werden, so ist diejenige zu wählen, die weniger in die Rechtsstellung des Gesuchsgegners eingreift (HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 262 ZPO, N. 23 zu Art. 261 ZPO).