Die Argumentation könne nicht analog auf die Frage des örtlichen Anwendungsbereichs angewendet werden. Insbesondere in einer Konstellation wie vorliegend, wo das Konkurrenzverbot vorwiegend dem Kundenschutz diene, erfülle es bereits seinen Zweck, wenn die Arbeitnehmerin die ehemaligen Kunden nicht mehr besuchen könne und somit der Kundenkontakt abgeschnitten werde. In den übrigen Kantonen, in denen die Beklagte nie tätig gewesen sei, habe sie keine Kundenkontakte, die geschützt - 19 -