Die Beklagte führt hierzu aus, dass unbestritten sei, dass sie tatsächlich und nur in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Tessin tätig gewesen sei. Die Vorinstanz vermische auf unzulässige Art und Weise den örtlichen und den sachlichen Anwendungsbereich des Konkurrenzverbots. Im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 4C.298/2001 sei es um den sachlichen Anwendungsbereich eines Konkurrenzverbots gegangen. Die Argumentation könne nicht analog auf die Frage des örtlichen Anwendungsbereichs angewendet werden.