Hinzu kommt, dass, wie erwähnt, glaubhaft ist, dass die Beklagte innert kurzer Zeit nach ihrem Stellenwechsel eine Vielzahl von Kunden der Klägerin über ihren Wechsel zur C. AG informiert hat, in der Absicht, diese abzuwerben. Mithin ist glaub- - 18 - haft, dass die Beklagte die C. AG aktiv dabei unterstützen sollte, die gescheiterte Vertriebsbeziehung der Klägerin mit D. auszunützen, bzw. gerade zu diesem Zweck zur neu gegründeten Konkurrenz gewechselt oder von dieser zumindest im Wissen über die Umstände abgeworben worden ist. Vor diesem Hintergrund erschiene es unbillig, der Klägerin die vertraglich vereinbarte Realerfüllung zu versagen.