Sie ist mithin nicht zu irgendeiner beliebigen Konkurrentin der Klägerin gewechselt, sondern wissentlich zu einer Gesellschaft, die aus der gescheiterten Distributionsbeziehung zwischen der Klägerin und der D. Profit zu schlagen versucht, was als besonders treuwidrig zu werten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte massgeblich auf den Verkauf von D. Produkten angewiesen war (angefochtener Entscheid E. 4.2.5.3.4). Hinzu kommt, dass, wie erwähnt, glaubhaft ist, dass die Beklagte innert kurzer Zeit nach ihrem Stellenwechsel eine Vielzahl von Kunden der Klägerin über ihren Wechsel zur C. AG informiert hat, in der Absicht, diese abzuwerben.