GB 6 und 7) und die geplante frühzeitige Beendigung des Distributionsvertrags durch die D. GmbH andererseits (E-Mail vom 21. Juni 2022; GB 8), jeweils auf den 30. September 2022, sprechen dafür, dass die Beklagte ihr neues Arbeitsverhältnis im Wissen um die Geschehnisse mit D. aufgenommen hat. Sie ist mithin nicht zu irgendeiner beliebigen Konkurrentin der Klägerin gewechselt, sondern wissentlich zu einer Gesellschaft, die aus der gescheiterten Distributionsbeziehung zwischen der Klägerin und der D. Profit zu schlagen versucht, was als besonders treuwidrig zu werten ist.