Auch die zeitliche Nähe der Kündigung der Arbeitsverträge durch die Beklagte und E. einerseits (Kündigungen vom 27. und 29. Juni 2022; GB 6 und 7) und die geplante frühzeitige Beendigung des Distributionsvertrags durch die D. GmbH andererseits (E-Mail vom 21. Juni 2022; GB 8), jeweils auf den 30. September 2022, sprechen dafür, dass die Beklagte ihr neues Arbeitsverhältnis im Wissen um die Geschehnisse mit D. aufgenommen hat.