Demgegenüber verneinte die Vorinstanz die (erhöhte) Glaubhaftigkeit einer Kollusion der Beklagten mit D. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Beklagte offenbar gewusst hat, dass die C. AG in Zukunft Vertreiberin der D. Produkte in der Schweiz sein wird. Wie die Beklagte selbst vorbrachte, ging sie auch davon aus, dass die Klägerin die D. Produkte nicht mehr werde vertreiben können (vgl. Gesuchsantwort Rz. 15 und 21), die Klägerin mithin ihr Vertriebsrecht verlieren würde. Auch die zeitliche Nähe der Kündigung der Arbeitsverträge durch die Beklagte und E. einerseits (Kündigungen vom 27. und 29. Juni 2022;