Die Feststellung der Vorinstanz, es sei (erhöht) glaubhaft, dass sich diese abgesprochen haben, da es unwahrscheinlich sei, dass die zeitgleiche Kündigung und der Wechsel in dieselbe Konkurrenzunternehmung blossem Zufall geschuldet seien, ist nicht zu beanstanden und wurde im Berufungsverfahren auch nicht gerügt. Demgegenüber verneinte die Vorinstanz die (erhöhte) Glaubhaftigkeit einer Kollusion der Beklagten mit D. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Beklagte offenbar gewusst hat, dass die C. AG in Zukunft Vertreiberin der D. Produkte in der Schweiz sein wird.