sondern es besteht zudem das Risiko, dass Abnehmer alternativer Produkte durch die Beklagte vom D. Angebot der C. AG überzeugt und zu einem Anbieterwechsel animiert werden, da die C. AG nunmehr Alleinvertreiberin von D. in der Schweiz ist. Der Einwand der Beklagten, es sei unbekannt, welcher Anteil des Umsatzes der Klägerin auf den Verkauf von D. Produkten zurückzuführen ist (Berufung Rz. 11), ist vor diesem Hintergrund irrelevant. Hinzu kommt, wie die Klägerin zu Recht vorbrachte, dass die Beschaffenheit der Branche, die sehr konzentriert und stark spezialisiert ist, das Schadenspotenzial zusätzlich erhöht.