Unbehilflich ist auch der Einwand der Beklagten, dass der Vertriebsvertrag zwischen der Klägerin und der D. GmbH gekündigt wurde und eine allfällige Schädigung lediglich aus dem Umstand dieser Kündigung resultieren würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vertreiben die Klägerin und die C. AG sich konkurrenzierende Produkte. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die D. Produkte nicht mehr vertreiben kann, nicht von einem "relativierten" Schadenspotenzial auszugehen, sondern vielmehr von einem akzentuierten. So läuft die Klägerin nicht nur Gefahr, ihre D. Abnehmer an die C. AG zu verlieren, - 17 -