Was die Klägerin weiter hätte behaupten bzw. substantiieren müssen, um eine erhebliche potenzielle Schädigung glaubhaft zu machen, ist nicht ersichtlich. Namentlich erscheint nicht wesentlich, in welchem Verhältnis die fünf Millionen Umsatz, für die die Beklagte verantwortlich war, zum Gesamtumsatz der Klägerin stand. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein besonderes Interesse nicht erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber sich in einer Notsituation wiederfindet oder sich gar in seiner Existenz bedroht sieht. Andernfalls wäre die Realvollstreckung für grössere Unternehmen ausgeschlossen.