In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund des Umsatzes von fünf Millionen, für den die Beklagte bei der Klägerin unbestrittenermassen verantwortlich war, und den zeitnahen bzw. geradezu unmittelbaren Abwerbeversuchen der Beklagten nach ihrem Stellenantritt bei der C. AG, von einem hohen Schadenspotenzial ausgegangen werden muss, der durch die Konventionalstrafe von Fr. 60'000.00 nicht ansatzweise gedeckt ist. Was die Klägerin weiter hätte behaupten bzw. substantiieren müssen, um eine erhebliche potenzielle Schädigung glaubhaft zu machen, ist nicht ersichtlich.