Angesichts der Tatsache, dass es sich gemäss den Angaben der Parteien um einen sehr konzentrierten Absatzmarkt von vielleicht 600 Abnehmern handelt, erscheint nicht glaubhaft, dass die Beklagte lediglich mit der Klägerin nicht geschäftende Dritte kontaktiert hat. Umso unwahrscheinlicher schiene in diesem Fall, dass die Klägerin Kenntnis von gerade diesem angeblichen Einzelfall erhalten haben soll. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.