6.3. 6.3.1. Dass die Beklagte zumindest eine Kundin der Klägerin angeschrieben hat, ist nicht bestritten. Weiter ist auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es (erhöht) glaubhaft sei, dass die Beklagte auch weitere Kunden der Klägerin angeschrieben haben dürfte, nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte selbst vorbrachte, hat sie 350 Kontakte angeschrieben. Angesichts der Tatsache, dass es sich gemäss den Angaben der Parteien um einen sehr konzentrierten Absatzmarkt von vielleicht 600 Abnehmern handelt, erscheint nicht glaubhaft, dass die Beklagte lediglich mit der Klägerin nicht geschäftende Dritte kontaktiert hat.