Auf ein hohes Schadenspotenzial lasse schliessen, dass die Beklagte bei der Klägerin einen Umsatz von fünf Millionen erzielt habe, der Markt gastroenterologischer Produkte sehr klein sei, die Beklagte am ersten Werktag nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin bestehende Kunden der Klägerin angeschrieben habe, um diese abzuwerben, und dies für eine Vielzahl von Kunden. Im Übrigen läge auch ein ideelles Interesse der Klägerin vor. Sie habe den Kundenstamm seit ihrer Gründung im Jahr jjjj. durch den Vater des heutigen Verwaltungsratsmitglieds F. aufgebaut.